Die Konferenzen entscheiden über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung. Um ein einheitliches Vorgehen und einen vergleichbaren Bewertungsmaßstab zu gewährleisten, sollte daher die zuständige Konferenz die Bewertungskriterien zu zensierender schriftlicher Lernkontrollen aufeinander abstimmen und festlegen. Jedoch bleibt der jeweilige Fachlehrer für die Entscheidung im Einzelfall zuständig und verantwortlich. Zu seinen Pflichten gehört es, die Lernkontrollen zu korrigieren und zu beurteilen.
Die Korrektur zu zensierender schriftlicher Lernkontrollen muss so vorgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler die Art seiner Fehler erkennt, Hinweise für seine weitere Arbeit gewinnt und auf diese Weise gefördert wird. Schematisches Fehleranstreichen erfüllt diese Aufgaben nicht.
Auch bei der Beurteilung zu zensierender schriftlicher Lernkontrollen sollte nicht nur schematisch vorgegangen werden. Vielmehr muss die Gesamtleistung des Schülers berücksichtigt werden, wobei die Gewichtung der Fehler eine größere Rolle spielt als ihre Anzahl. Schüler und Eltern bekommen vor allem dann eine Vorstellung von der erbrachten Leistung, wenn deren Beurteilung und ihre Grundlagen verdeutlicht werden. Es empfiehlt sich daher, nicht nur eine Zifferzensur zu erteilen, sondern Vorzüge und Mängel der Arbeit in einer kurzen Bemerkung aufzuzeigen. Bei der Zensierung selbst steht die Spanne von sechs Notenstufen zur Verfügung und kann entsprechend ausgenutzt werden. In der Kursstufe des Fachgymnasiums werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler Punkte umgesetzt (z.B. Note 2 (gut) entspricht 12/11/10 Punkte je nach Notentendenz). Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Normalverteilung der Noten und damit ein bestimmter Anteil von nicht ausreichenden Zensuren anzustreben ist. Im Gegenteil, es ist das Ziel eines jeden Unterrichts, möglichst viele Schüler an die durch Rahmenrichtlinien verbindlich festgelegten Lernziele heranzuführen.
Bei der Zensierung sind Zwischenzensuren und sogenannte Prädikatsanhängsel wie „minus“, „plus“, „im ganzen“, „kaum“ und ähnliche nicht zulässig.
Erzielen bei einer zu zensierenden schriftlichen Lernkontrolle mehr als 30% der Schülerinnen und Schüler ein Ergebnis, das schlechter ist als die Note „Ausreichend“, so werden derartige Lernkontrollen nicht gewertet. Sie sind zu wiederholen. Von dieser Regelung kann nur mit Zustimmung des Schulleiters oder der zuständigen Koordinatorin/des zuständigen Koordinators abgewichen werden.
Die Gründe für die Notwendigkeit der Ausnahme sind festzuhalten. Für das Fachgymnasium gilt in der Kursstufe eine abweichende Regelung (50% unter 05 Punkten).
Begeht eine Schülerin oder ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit, die zensiert werden soll, eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so entscheidet der Fachlehrer nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Arbeit zur Leistungsbewertung der Schülerin oder des Schülers herangezogen werden soll. In der Regel wird die Arbeit mit der Note „Ungenügend“ bewertet.
Die Ergebnisse schriftlicher/fachspezifischer Leistungsnachweise sind von den Fachlehrkräften unverzüglich in die Notenliste der Klasse einzutragen.
